Die Versetzung

Versetzungen sind aufgrund der meist viel zu dünnen "Personaldecke" in zahlreichen Einrichtungen immer wieder an der Tagesordnung und werden oftmals auch in Betrieben mit Betriebsräten ohne die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung des Betriebsrates vorgenommen.


Auch wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bereit erklärt, andere zumutbare Tätigkeiten gegebenenfalls auch an anderen Standorten zu übernehmen, kann man zwar persönlich eine solche Versetzung nicht ablehnen, da der Betriebsrat jedoch vor einer Versetzung zu dieser angehört werden muss, empfiehlt es sich, sofort Kontakt mit ihm aufzunehmen.
Nur in ganz wenigen, eng begrenzten und dringenden Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Versetzung vorläufig vornehmen, muss jedoch sofort die Zustimmung des Betriebsrates einholen.
Wenn der Betriebsrat nach Prüfung einer Versetzung nicht zustimmt, darf der Arbeitgeber die Versetzung nicht vornehmen oder er muss sich vorher die Zustimmung vom Arbeitsgericht einholen.


Aber was ist eigentlich eine Versetzung, über die der Betriebsrat mitzuentscheiden hat?


Änderung des Arbeitsortes
Wird ein Mitarbeiter auch nur für kurze Zeit (ein bis zwei Tage) in eine andere Einrichtung versetzt, so ist dies schon eine Versetzung, die mitbestimmungspflichtig ist, wenn sich daraus die Lebensumstände (z.B. der Anfahrtsweg) für den betreffenden Mitarbeiter erheblich ändert. Das heißt, auch über eine solche hat der Betriebsrat im Vorhinein mitzuentscheiden.


Änderung des Arbeitsbereiches
Auch die Veränderung der eigentlichen Tätigkeit im Objekt ist eine Versetzung, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen erfolgen soll.
In beiden Fällen oder im Zweifelsfall gilt: Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, damit dieser prüfen kann, ob es sich bei der betreffenden Angelegenheit um eine Versetzung handelt, die er mitzubestimmen hat.


Beachten Sie dabei: Eine Versetzung kann auch zu finanziellen Nachteilen führen. Und auch wenn Sie grundsätzlich damit einverstanden sind, muss der Betriebsrat von sich aus prüfen, ob Ihre Versetzung nicht negative Auswirkungen langfristiger Art für Sie oder für andere Mitarbeiter in der Einrichtung hat.


Und für ver.di-Mitglieder gilt natürlich:
Unabhängig davon, ob es in Ihrer Einrichtung einen Betriebsrat gibt, lassen Sie sich von uns über die konkrete Angelegenheit und die möglichen Folgen beraten.
Nutzen Sie Ihre Rechte als Gewerkschaftsmitglied!

ver.di Kampagnen