I. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist Ausdruck einer Missbilligung des Arbeitgebers über ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers verbunden mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.

II. Voraussetzungen für eine Abmahnung

Das zu beanstandende Verhalten muss ausführlich und genau beschrieben werden (Ort, Datum, Uhrzeit, Sachverhalt). Werden in einer Abmahnung mehrere Vorfälle oder mangelnde Arbeitsleistungen aufgeführt, müssen alle Fakten stimmen und sich nicht auf Belanglosigkeiten beziehen. Eine Abmahnung muss sachlich formuliert sein und das abgemahnte Verhalten darf nicht zu lange zurückliegen, so dass sich der Arbeitnehmer an den Vorfall erinnern und eine geeignete Gegendarstellung aufsetzen kann.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer in der Abmahnung auffordern, das beanstandete Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung muss den Hinweis darauf enthalten, dass bei Fortsetzung bzw. Wiederholung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen können.

III. Ablauf einer Abmahnung

Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. In der Regel wird im Zusammenhang mit der Nachweisbarkeit jedoch eine Abmahnung schriftlich ausgesprochen. Dabei ist zu beachten, dass der Abmahnende ein weisungsbefugter Vorgesetzter sein muss. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, die Abmahnung zur Kenntnis zu nehmen.

Eine Frist, wie lange eine Abmahnung wirksam ist, d.h., nach welchem Zeitraum man ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann bzw. sich der Arbeitgeber bei einem erneuten gleichen Fehlverhalten auf diese berufen kann, gibt es nicht. Nach Rechtsprechung wird üblicherweise davon ausgegangen, dass eine Abmahnung nach ca. 2 Jahren "verbraucht" ist.

IV. Handlungsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung

Beschwerde gegen eine Abmahnung

Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass eine Abmahnung zu unrecht ausgesprochen wurde, kann sie/er sich beim Betriebs-/Personalrat beschweren.

Gegendarstellung zur Abmahnung

Wenn eine Abmahnung ungerechtfertigt ist, sollte die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie/er sich parallel dazu beschwert, unbedingt in einer Gegendarstellung ihre/seine persönliche Sicht des Sachverhaltes konkret und im Detail beschreiben. Es ist ratsam, am Ende den Arbeitgeber aufzufordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. In jedem Fall ist der Arbeitgeber jedoch aufzufordern, diese Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen. Ob dies tatsächlich geschehen ist, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer durch die ihr/ihm zustehende Einsichtnahme in die Personalakte prüfen. Damit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zunächst alles Notwendige getan.

Klage gegen die Abmahnung

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte beim Arbeitsgericht anzustrengen.

Generell gilt:

Individuell überprüfen, ob die Abmahnung aus eigener Sicht gerechtfertigt ist. Sind z.B. die geforderten Arbeitsaufgaben, Arbeitsleistungen erfüllbar? Sind meine Bedingungen, Kennziffern, Anforderungen mit anderen Arbeitnehmern vergleichbar? Ist das abgemahnte Fehlverhalten mir tatsächlich anzulasten.

Wie bei allen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen können Sie sich als ver.di-Mitglied im Interesse der Einzelfallprüfung und Absprache an Ihre zuständige ver.di-Geschäftsstelle wenden, damit Sie in einem individuellen Gespräch nicht nur Hinweise über die Formulierung der Gegendarstellung, sondern aufgrund einer genauen individuellen Überprüfung auch weitere Informationen erhalten, ob es sich tatsächlich um eine Abmahnung handelt und welches Vorgehen möglich und sinnvoll erscheint.

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