Die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine andere Form der Kündigung. Es handelt sich hier um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis unter geänderten - in der Regel schlechteren - Bedingungen fortzusetzen. Eine Änderungskündigung kommt in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich ist. Sie stellt eine Möglichkeit dar, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, aber auch den Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren.

Eine Änderungskündigung hat grundsätzlich Vorrang vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung!

Eine Änderungskündigung besteht aus einer Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses und der Unterbreitung eines Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen. Das Angebot muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung erfolgen, nicht früher oder später.

Wie bei der normalen Kündigung hat auch bei der Änderungskündigung wegen dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Sozialauswahl zu erfolgen. Die entscheidenden Kriterien sind dabei vor allem die folgenden: Betriebszugehörigkeit, Alter sowie Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist, dann gilt die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch der Änderungskündigung anzuhören.

Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:

  • Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
  • Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochennach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet hier mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz. Da aber dann gewöhnlich eine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, wird das Arbeitsverhältnis meist unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
  • Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung nach § 2 Kündigungsschutzgesetz annehmen (das sollte sinngemäß als Erklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden) und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt, nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt dann das Arbeitsgericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen. Wird das Verfahren verloren, behält der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu den geänderten Bedingungen. Oft ist aber auch ein gerichtlicher Vergleich möglich.

In jedem Fall empfiehlt sich die vorherige Rücksprache mit Ihrer ver.di-Geschäftsstelle. Hier werden Sie individuell beraten.

 

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